Die unterzeichneten Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht –
IN DER ERWÄGUNG, dass das Einheitliche Patentgericht durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013 als eine internationale Organisation, die in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit besitzt, errichtet worden ist;
EINGEDENK DESSEN, dass das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in Artikel 37 Absatz 1 vorsieht, dass Vertragsmitgliedstaaten, in denen die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts errichtet werden, Einrichtungen und während der ersten sieben Jahre auch Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen;
EINGEDENK DESSEN, dass nach Artikel 8 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Richter des Einheitlichen Patentgerichts Anwendung findet;
EINGEDENK DESSEN, dass von Artikel 8 Absatz 4 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts sowohl die Vorrechte als auch die Immunitäten der Richter des Einheitlichen Patentgerichts erfasst werden und dass die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Richter des Einheitlichen Patentgerichts aufgrund der in der Sache liegenden Verbindung zwischen dem Einheitlichen Patentgericht und dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung vorgesehen wurde und keinen Präzedenzfall für die Anwendung jenes Protokolls auf andere internationale Organisationen in Bezug auf die Gaststaatpolitik der Vertragsmitgliedstaaten schaffen kann;
EINGEDENK DESSEN, dass der Verwaltungsausschuss aufgrund der ihm durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht übertragenen Verwaltungsbefugnisse die Zuständigkeit dafür besitzt, ein internes Steuersystem und ein System der sozialen Sicherheit zu schaffen;
EINGEDENK DESSEN, dass nach Artikel 4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht das Einheitliche Patentgericht die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuerkannt wird;
IN DER ERKENNTNIS, dass das Einheitliche Patentgericht die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Vorrechte und Immunitäten genießen muss;
IN DER ERWÄGUNG, dass im Hinblick auf die Bedürfnisse des Einheitlichen Patentgerichts und der Vertragsmitgliedstaaten eine gemeinsame Herangehensweise an Fragen der Vorrechte und Immunitäten wesentlich ist;
IN DER ERKENNTNIS, dass zusätzliche zweiseitige Sitzabkommen zwischen dem Einheitlichen Patentgericht und den Vertragsmitgliedstaaten geschlossen werden können, in denen die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts errichtet werden –
sind wie folgt übereingekommen: