Zuweisungskriterien
§ 2.Paragraph 2,
Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß § 3 Abs. 1 unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2. Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,