Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
13.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Erhöhung der Dienstzulage
§ 4.Paragraph 4,
Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht. Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß Paragraph 57, Absatz 6, GehG um 15 vH erhöht.
Im RIS seit
13.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012279
Dokumentnummer
NOR40253368