Bundesrecht konsolidiert: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung § 6, tagesaktuelle Fassung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung § 6

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRF-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verwahrung der Mittel

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
  2. Absatz 2,Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
  3. Absatz 3,Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012246

Dokumentnummer

NOR40252620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/125/P6/NOR40252620