Bundesrecht konsolidiert: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung § 8, tagesaktuelle Fassung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung § 8

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.
  3. Absatz 3,Nicht wählbar sind:
    1. Ziffer eins
       
      1. Litera a
        die Ehegattin bzw. der Ehegatte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      2. Litera b
        die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      3. Litera c
        die Kinder und Enkel der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
      4. Litera d
        die Kinder und Enkel der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      5. Litera e
        die Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      6. Litera f
        die Eltern und Großeltern der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      7. Litera g
        die Geschwister der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
      8. Litera h
        die Geschwister der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      9. Litera i
        Personen, die zur Betriebsinhaberin bzw. zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. Ziffer 2
      in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  4. Absatz 4,Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  5. Absatz 5,In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
  6. Absatz 6,Die Wiederwahl ist zulässig.

Schlagworte

Wahlkind, Wahleltern

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252555

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/124/P8/NOR40252555