Bundesrecht konsolidiert: Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz § 5

Kurztitel

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 218/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FNBG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Leitung der Fachstelle

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung und die Vertretung der Fachstelle in allen Angelegenheiten obliegt ihrer/ihrem Leiter/in. Sie/er ist dabei verpflichtet, die Grundsätze und Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
  4. Absatz 4,Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem Namen (der Firma) „Bundesanstalt Fachstelle Normungsbeteiligung“ und dem Zweck (Geschäftszweig) „Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung“ beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

Schlagworte

Planungssystem, Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012138

Dokumentnummer

NOR40249882

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/218/P5/NOR40249882