Bundesrecht konsolidiert: Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz § 2

Kurztitel

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 218/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FNBG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Fachstelle für Beteiligung an der Normung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt „Fachstelle Normungsbeteiligung“ (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
  3. Absatz 3,Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012138

Dokumentnummer

NOR40249879

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/218/P2/NOR40249879