Bundesrecht konsolidiert: Kommunalinvestitionsgesetz 2023 § 6, tagesaktuelle Fassung

Kommunalinvestitionsgesetz 2023 § 6

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 185/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIG 2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40269889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/185/P6/NOR40269889