Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KIG 2023
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2.Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
Im RIS seit
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40269889