Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
undund
diedie Föderative Republik Brasilien,
imSub-Litera, i, m Folgenden Vertragsparteien genannt,
Überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet,
In Anerkennung der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der exzellenten bilateralen Beziehungen im Bereich Wissenschaft und Technologie und der Notwendigkeit der Verbesserung dieser Beziehungen zu erhöhtem beiderseitigen Nutzen,
Unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlich-technologischen Wissens sowie der Bedeutung der Internationalisierung von Wissenschaft und Technologie,
Von dem Wunsche geleitet, ein Rahmenabkommen zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der wissenschaftlich-technologischen Forschung und Innovation zu schaffen, welches die Vertiefung und Stärkung der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen gemeinsamen Interesses sowie die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit zu ihrem wirtschaftlichen und sozialen Nutzen fördern wird,
Sind wie folgt übereingekommen: