Bundesrecht konsolidiert: Stromkennzeichnungsverordnung 2022 § 2, tagesaktuelle Fassung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 § 2

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
    2. Ziffer 2
      „Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
    3. Ziffer 3
      „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
    4. Ziffer 4
      „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
    5. Ziffer 5
      „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
    6. Ziffer 6
      „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 genannten Kategorien
    7. Ziffer 7
      „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, ElWOG 2010;
    8. Ziffer 8
      „Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40272242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/48/P2/NOR40272242