(3)Absatz 3,Wurde für eine Sterbeverfügung der sterbewilligen Person bereits ein Präparat abgeben, so ist die Abgabe eines weiteren Präparats nur zulässig, wenn das zuerst abgegebene Präparat gleichzeitig zurückgegeben wird oder die Sterbeverfügung einen Vermerk nach § 8 Abs. 4 enthält. Wurde mit Hilfe eines Vermerks nach § 8 Abs. 4 ein neues Präparat bezogen, ist ein wiedererlangtes Präparat der Apotheke zur Entsorgung zurückzugeben.Wurde für eine Sterbeverfügung der sterbewilligen Person bereits ein Präparat abgeben, so ist die Abgabe eines weiteren Präparats nur zulässig, wenn das zuerst abgegebene Präparat gleichzeitig zurückgegeben wird oder die Sterbeverfügung einen Vermerk nach Paragraph 8, Absatz 4, enthält. Wurde mit Hilfe eines Vermerks nach Paragraph 8, Absatz 4, ein neues Präparat bezogen, ist ein wiedererlangtes Präparat der Apotheke zur Entsorgung zurückzugeben.