Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, Gebrauch machen. Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, Gebrauch machen.