(1)Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Endnutzer, Anbieter und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes, Ansprüche aus dem Universaldienst, die behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder bei Zahlungsstreitigkeiten, der Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.