(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 27 auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. § 27 ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Paragraph 27, auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. Paragraph 27, ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.