Bundesrecht konsolidiert: Verbrauchergewährleistungsgesetz § 26, tagesaktuelle Fassung

Verbrauchergewährleistungsgesetz § 26

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wenn der Unternehmer aufgrund einer Preisminderung oder Vertragsauflösung zu einer Rückzahlung an den Verbraucher verpflichtet ist, hat er diese kostenfrei und unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Preisminderungs- oder Auflösungserklärung zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat. Die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten anfallen.

Schlagworte

Preisminderungserklärung

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237887