Bundesrecht konsolidiert: Verbrauchergewährleistungsgesetz § 21, tagesaktuelle Fassung

Verbrauchergewährleistungsgesetz § 21

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Herstellung des mangelfreien Zustands

Paragraph 21,

Der Unternehmer hat den mangelfreien Zustand innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Verbraucher vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Leistung sowie der Zweck, für den der Verbraucher die digitale Leistung benötigt, zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237882