Bundesrecht konsolidiert: Tierärztegesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

Tierärztegesetz § 8

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Tierärzteliste

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen;
    2. Ziffer 2
      akademischer Grad;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    5. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 6,);
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz;
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse;
    8. Ziffer 8
      bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
    9. Ziffer 8 a
      Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a,);
    10. Ziffer 9
      eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
    11. Ziffer 10
      Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
    12. Ziffer 11
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    13. Ziffer 12
      Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
    14. Ziffer 13
      Fachtierarzttitel;
    15. Ziffer 14
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    16. Ziffer 15
      Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (Paragraph 24,);
    17. Ziffer 16
      Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 18,;
    18. Ziffer 17
      TGD-Teilnahme(n);
    19. Ziffer 18
      amtliche Beauftragungen;
    20. Ziffer 19
      Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Paragraph 26, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,.
  3. Absatz 3,Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2, Ziffer 8 bis 15 und Ziffer 19, angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. Absatz 4,Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. Ziffer 2
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5,Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

Schlagworte

Vorname, Fortbildung

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40260630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/171/P8/NOR40260630