(1)Absatz eins,Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in Paragraph 25, Absatz 2, genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in Paragraph 25, Absatz 2, genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.