Bundesrecht konsolidiert: Tierärztegesetz § 25, tagesaktuelle Fassung

Tierärztegesetz § 25

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. Ziffer 2
      Apothekenrecht und
    3. Ziffer 3
      weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
  3. Absatz 3,Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Absatz eins, sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
    1. Ziffer eins
      ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
    2. Ziffer 2
      die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
    3. Ziffer 3
      einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237546