Bundesrecht konsolidiert: Tierärztegesetz § 24, tagesaktuelle Fassung

Tierärztegesetz § 24

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Hausapothekenliste der Kammer

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin oder des Tierarztes und das Datum der Eröffnung und der Schließung sowie das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
  3. Absatz 3,Jeder tierärztlichen Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Hausapothekenliste zu treffen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237545