(4)Absatz 4,Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Abs. 2 ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind und gegebenenfalls die Namen der Tierärztinnen oder Tierärzte, die der Kommission gemäß Abs. 2 Z 2 angehören.Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Absatz 2, ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind und gegebenenfalls die Namen der Tierärztinnen oder Tierärzte, die der Kommission gemäß Absatz 2, Ziffer 2, angehören.