(4)Absatz 4,Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.