(4)Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 9 Abs. 1), den Dienstort anzugeben. Jeder Wechsel des Dienstortes sowie das Hinzukommen weiterer Dienstorte ist der Kammer unverzüglich im Voraus anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Militärtierärztinnen und -tierärzte im Einsatzfall.Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 9, Absatz eins,), den Dienstort anzugeben. Jeder Wechsel des Dienstortes sowie das Hinzukommen weiterer Dienstorte ist der Kammer unverzüglich im Voraus anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Militärtierärztinnen und -tierärzte im Einsatzfall.