Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TÄG
Index
86/02 Tierärzte
Text
1. Abschnitt
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Gesetz regelt
die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Im RIS seit
27.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20011642
Dokumentnummer
NOR40237522