Bundesrecht konsolidiert: Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 § 8, tagesaktuelle Fassung

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 § 8

Kurztitel

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKV-InfoV 2021

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse im Leistungsfall zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      die voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
    2. Ziffer 2
      relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    3. Ziffer 3
      systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 3, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. Absatz 3,Die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, hat auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237208