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Bundesrecht konsolidiert: Agrarmarkttransparenzverordnung § 14, tagesaktuelle Fassung
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D)
Agrarmarkttransparenzverordnung § 14
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 13 am 22.08.2026
§ 15 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 14 heute
§ 14 gültig ab 09.07.2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
09.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch
§ 14.
Paragraph 14,
(1)
Absatz eins,
Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland sowie getrennt nach biologischer und gesamter (biologischer und konventioneller) Produktion, zu melden:
1.
Ziffer eins
Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018,
BGBl. II Nr. 23/2019
, insgesamt,
Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,, insgesamt,
2.
Ziffer 2
Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
3.
Ziffer 3
Hälften von Stieren der Fleischigkeitsklasse R,
4.
Ziffer 4
Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
5.
Ziffer 5
Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R 3,
6.
Ziffer 6
Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
7.
Ziffer 7
Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,
8.
Ziffer 8
Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
9.
Ziffer 9
Schlachtkörper von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
10.
Ziffer 10
Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als acht Monaten.
(2)
Absatz 2,
Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
1.
Ziffer eins
Hinterviertel von Jungstieren, ganz, mit Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt,
2.
Ziffer 2
Vorderviertel von Jungstieren, ganz, ohne Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt und
3.
Ziffer 3
Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 %.
(3)
Absatz 3,
Nutzviehmärkte und Vermittler haben wöchentlich für die folgenden Kategorien Menge und Preis getrennt zu melden:
1.
Ziffer eins
vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
2.
Ziffer 2
vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
3.
Ziffer 3
vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und
vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und
4.
Ziffer 4
vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.
vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.
(4)
Absatz 4,
Die Menge ist in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(5)
Absatz 5,
Als Preis ist im Fall
1.
Ziffer eins
des Abs. 1 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
des Absatz eins, der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Artikel 14, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
2.
Ziffer 2
des Abs. 2 der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
des Absatz 2, der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
3.
Ziffer 3
des Abs. 3 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)
des Absatz 3, der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)
betreffend Abs. 3 Z 1 je Tier und in allen übrigen Fällen bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
betreffend Absatz 3, Ziffer eins, je Tier und in allen übrigen Fällen bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
(6)
Absatz 6,
Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 % den Einkaufspreis zu melden.
Schlagworte
Fleischigkeitsklasse, Milchrasse
Im RIS seit
13.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235834
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/312/P14/NOR40235834