Bundesrecht konsolidiert: Medizinproduktegesetz 2021 § 74, tagesaktuelle Fassung

Medizinproduktegesetz 2021 § 74

Kurztitel

Medizinproduktegesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MPG 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Medizinproduktewerbung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Medizinproduktes,
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbeschreibung der Zweckbestimmung des Medizinproduktes,
    3. Ziffer 3
      die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerlässliche Information, und
    4. Ziffer 4
      einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, falls das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann oder seine Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Erinnerungswerbung. Absatz 3, letzter Satz gilt.
  3. Absatz 3,Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zutreffendenfalls einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Apothekers oder einer sonstigen, auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20011580

Dokumentnummer

NOR40235624

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/122/P74/NOR40235624