Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinproduktegesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MPG 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).
Text
§ 63.Paragraph 63,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Gesundheitseinrichtung und unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen erlassen hinsichtlich der
zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
zu verwendenden Hilfsmittel,
zu verwendenden Verfahren,
Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
regelmäßigen Inspektionen, und
einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Im RIS seit
02.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20011580
Dokumentnummer
NOR40235613