Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzgesetz 2020 § 65, tagesaktuelle Fassung

Strahlenschutzgesetz 2020 § 65

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat den Probebetrieb bzw. die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.

Schlagworte

Ausbildungsnachweis, Ausbildungserfordernis

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/50/P65/NOR40223958