Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzgesetz 2020 § 62, tagesaktuelle Fassung

Strahlenschutzgesetz 2020 § 62

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, so hat sie die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen bzw. die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Strahlenschutzvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
  2. Absatz 2,Wird der Aufforderung gemäß Absatz eins, innerhalb der festgelegten oder allfällig erstreckten Frist nicht nachgekommen, so hat die zuständige Behörde Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat auch ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Absatz eins, Anzeige wegen Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.
  4. Absatz 4,Eine Abschrift einer gemäß Absatz 2, oder 3 erstatteten Anzeige ist von der zuständigen Behörde der/dem für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß Paragraph 155, zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/50/P62/NOR40223955