Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzgesetz 2020 § 20, tagesaktuelle Fassung

Strahlenschutzgesetz 2020 § 20

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich einen solchen Wechsel bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der in Absatz 2, genannten Personen Bedenken, so hat die zuständige Behörde die Fortführung der Errichtung bzw. der Tätigkeit durch diese Personen mit Bescheid zu untersagen. Beschwerden gegen eine solche Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/50/P20/NOR40223912