Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen
§ 18.Paragraph 18,
Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung. Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.