(1)Absatz eins,Zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.Zuständige Behörde gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.