Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz) § 0, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2019

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.01.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 16/2019

Sprachen

Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Landesverteidigung

der Republik Österreich

und

das Eidgenössische Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nachfolgend die Parteien genannt,

auf der Grundlage

des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft1 vom 28. September 2017 (im Folgenden: Abkommen) und

der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen2 vom 10. November 2006,

sind wie folgt übereingekommen:

____________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,.

Ratifikationstext

Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Februar 2019 in Kraft.

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213141