Bundesrecht konsolidiert: Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 § 9, tagesaktuelle Fassung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 § 9

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 23/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Klassifizierungsdienst bei Schweineschlachtbetrieben

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VNG zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Regelung gemäß Absatz 2, gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,).

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/23/P9/NOR40212455