(1)Absatz eins,Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 7 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VNG zu erfolgen.