Bundesrecht konsolidiert: Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 § 2, tagesaktuelle Fassung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 § 2

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-InfoV2018

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu informieren
    1. Ziffer eins
      über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
    3. Ziffer 3
      über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente und die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
    4. Ziffer 4
      über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann; sowie
    5. Ziffer 5
      über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Name und Anschrift des Garantiegebers;
    2. Ziffer 2
      darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
    3. Ziffer 3
      über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird.
  3. Absatz 3,Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,
    1. Ziffer eins
      dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen Abzugs für eine vorzeitige Vertragsbeendigung errechnet;
    2. Ziffer 2
      dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist; sowie
    3. Ziffer 3
      dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.
  5. Absatz 5,Die Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die klassische Lebensversicherung und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist als Gewinnanteilssatz in Szenario 1 der obere Wert, in Szenario 2 der mittlere Wert und in Szenario 3 der untere Wert des Korridors gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zugrunde zu legen;
    2. Ziffer 2
      der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß Paragraph 14, zugrunde zu legen;
    3. Ziffer 3
      „Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß Paragraph 41 b, des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, handelt;
    4. Ziffer 4
      unter „Gebühren“ sind die Gebühren gemäß Paragraph 41 b, VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.
  7. Absatz 7,Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 10, VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.
  8. Absatz 8,Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 11, VAG 2016 zu informieren.
  9. Absatz 9,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 12, VAG 2016,
    1. Ziffer eins
      sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß Paragraph 300, VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer; oder
    2. Ziffer 2
      sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses
    zu informieren.
  10. Absatz 10,Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 13, VAG 2016) zu informieren.

Schlagworte

Vorteil

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207650