Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2018 § 376, tagesaktuelle Fassung

Bundesvergabegesetz 2018 § 376

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 376

Inkrafttretensdatum

28.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 376,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch acht samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237 und 367 sowie die Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang römisch acht samt Überschrift treten mit 1. März 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 368, sowie Paragraph 368, samt Überschrift treten für die in Anhang römisch drei genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  5. Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch Artikel 2, des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 48, Absatz 2, 126, Absatz 2, 217, Absatz 2 und 293 Absatz 2, treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 48, Absatz 2 a und 217 Absatz 2 a, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraphen 47, Absatz 3, 59, samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 183 Absatz 2, 214, Absatz 3, 229, samt Überschrift, 234 samt Überschrift, 356 Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang römisch 21 im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch 21 außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  6. Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2025, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 11, Absatz 4 und 5, 180 Absatz 4 und 5 sowie 382 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
    3. Ziffer 3
      Bei Rechtsträgern gemäß Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 180, Absatz 3,, die vor dem 9. August 2021 gegründet wurden und die Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 durchführen, gelten die für diese Rechtsträger vereinbarten anwendbaren nationalen Vergaberegelungen abweichend von den Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 180 Absatz 4, weiter.
  7. Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 265 und zu Anhang römisch vierzehn, die Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, g, g und Sub-Litera, j, j,, 2 Ziffer 47, 2, Ziffer 48, Litera b,, 9 Absatz eins, Ziffer 14,, Ziffer 21 a und Ziffer 24, 9, Absatz 2, 15, Absatz 5, 16, Absatz 6, 19, 20, Absatz 5 bis 7, 26 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, 43, 44, 46, 47, Absatz eins bis 3 und 6, 48 Absatz 13, 78, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Ziffer 11, Litera c und Ziffer 12, 79, 80, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 91 Absatz eins und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Absatz 3 bis 7, 111 Absatz 3 bis 8, 118 Absatz eins, 121, Absatz 5, 122, Absatz 3, 138, Absatz 3 und 4, 143 Absatz 2, Ziffer 3, 144, Absatz eins, 147, Absatz eins und 4, 150 Absatz 2, 151, Absatz eins, 2 und 6, 153 Ziffer eins, 154, Absatz 3 bis 6, 156 Absatz 2, 178, Absatz eins, Ziffer 14, 21 a und 29 bis 31, 183 Absatz 2, 184, Absatz 4, 5 und 7, 188 Absatz 5, 189, Absatz 6, 192, 193, Absatz 5 bis 7, 199 Absatz 2, 206, Absatz eins, Ziffer 10, 212, 213, 214, Absatz eins bis 3 und 6, 217 Absatz 13, 249, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 250, 251, Absatz 3, 253, Absatz 3, 254, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 262 Absatz eins und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Absatz 3 bis 7, 278 Absatz 3 bis 8, 285 Absatz eins, 288, Absatz 5, 290, Absatz 5, 301, Absatz 2, 303, Absatz 2 und 3, 305 Absatz 2, Ziffer 3, 306, Absatz eins, 309, Absatz 2, 312, Absatz eins, 2 und 6, 314 Absatz eins, Ziffer eins, 315, Absatz eins und 2, 317 Absatz 2, 328, Absatz eins, 329, Absatz 3, 331, 335, Absatz eins bis 3, 356 Absatz 9 und 10, die Überschrift zum 5. Teil, die Paragraphen 358, Absatz 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 369 Absatz eins, 371, 373, Absatz 3, 375, Absatz eins, 380, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 2 und 3, 381 Absatz 2 und 382 samt Überschrift, Anhang römisch drei, Anhang römisch neun, Anhang römisch zehn, Anhang römisch vierzehn und Anhang römisch achtzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 94, 182,, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anhang römisch dreizehn, die Paragraphen 4, Absatz 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anhang römisch dreizehn sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:
      1. Litera a
        Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandsersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2003,,
      2. Litera b
        Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung eines Aufwandersatzes für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2007,,
      3. Litera c
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2008,,
      4. Litera d
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2009,,
      5. Litera e
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2011,,
      6. Litera f
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2013,, und die
      7. Litera g
        Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordung 2025), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2025,.
    2. Ziffer 2
      Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 54, 223, sowie den Anhängen römisch sechs bis römisch acht und römisch zwanzig, Paragraph 2, Ziffer 20 a, 20 b, 23 a und 33, die Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 5, 51, 54, samt Überschrift, 55 Absatz 2, 56, samt Überschrift, 58, 59 Absatz eins, 2 und 4, 61 Absatz eins und 4, 62 Absatz eins bis 3, 63, 64 Absatz eins, 2 und 5, 66, 219 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 223 samt Überschrift, 224 Absatz 2, 225, samt Überschrift, 227, 229 Absatz eins, 2 und 4, 231 Absatz eins und 4, 232 Absatz eins bis 3, 233, 234 Absatz eins, 2 und 5, 237 Absatz eins bis 3 sowie die Anhänge römisch sechs bis römisch acht und römisch zwanzig treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich treten die Paragraphen 64, Absatz 6 und 234 Absatz 6, sowie die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Standardisierung des Kerndatenformates und die Befüllung der Metadatenfelder festgelegt werden (Kerndaten-Verordnung – Kerndaten-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2019,, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 336, Absatz 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 345, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 346, Absatz 3, 348, 350, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 8, 351 Absatz 2 und 3, 352 Absatz 2 bis 4, 353 Absatz eins und 4, 354 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie 355 Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 360, Absatz 5, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, ist auf Rahmenvereinbarungen, Wettbewerbe bzw. Aufträge, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, weiterhin anzuwenden, die im Jahr 2025 abgeschlossen, durchgeführt bzw. vergeben werden.
    5. Ziffer 5
      Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
      2. Litera b
        Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
      3. Litera c
        Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
      4. Litera d
        Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.

Anmerkung

Abs. 6 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 8/2026 ein zweites Mal vergeben.

Schlagworte

Inkrafttretensvorschrift, Außerkrafttretensvorschrift

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276156

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P376/NOR40276156