(2)Absatz 2,Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.