Bundesrecht konsolidiert: Medizinische Strahlenschutzverordnung § 27, tagesaktuelle Fassung

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 27

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

9. Abschnitt
Röntgeneinrichtungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 26, betrieben werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, ist nur der Betrieb von
    1. Ziffer eins
      zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme,
    2. Ziffer 2
      ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt, sofern dafür eine medizinische Notwendigkeit besteht, und
    3. Ziffer 3
      Knochendensitometern,
    wobei jedoch in allen Fällen der Strahlenschutz für Dritte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein muss.
  3. Absatz 3,Einrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer automatischen Dosisleistungsregelung und mit einem Röntgenbildverstärker oder einer gleichwertigen Vorrichtung ausgestattet sein.
  4. Absatz 4,Einrichtungen für die interventionelle Radiologie müssen über eine Vorrichtung oder Funktion verfügen, die der anwendenden Fachkraft die Menge der von der Einrichtung während des Verfahrens erzeugten Strahlung anzeigt. Ausgenommen davon sind Einrichtungen, deren Betrieb vor dem 6. Februar 2018 bewilligt wurde.
  5. Absatz 5,Einrichtungen für die interventionelle Radiologie und die Computertomografie und neue Einrichtungen, die zur Planung, Steuerung und Überprüfung verwendet werden, müssen über eine Vorrichtung oder Funktion verfügen, die der anwendenden Fachkraft am Ende des Verfahrens die relevanten Parameter für die Ermittlung der Patientendosis anzeigt.
  6. Absatz 6,Einrichtungen für die interventionelle Radiologie und die Computertomografie müssen über die Fähigkeit verfügen, die relevanten Parameter für die Ermittlung der Patientendosis in die Aufzeichnungen über die Untersuchung zu übertragen. Ausgenommen davon sind Einrichtungen, deren Betrieb vor dem 6. Februar 2018 bewilligt wurde.
  7. Absatz 7,Unbeschadet der Absatz 4 bis 6 müssen röntgendiagnostische Einrichtungen über eine Vorrichtung oder ein gleichwertiges Mittel verfügen, um der anwendenden Fachkraft die relevanten Parameter für die Ermittlung der Patientendosis anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Der Betrieb von Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre ist nicht zulässig.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199606