Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 92, tagesaktuelle Fassung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 92

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 90, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz 9, vorliegen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197440