Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ausgelagerte Abteilungen
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
(2)Absatz 2,Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197423