Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 75, tagesaktuelle Fassung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 75

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausgelagerte Abteilungen

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
    2. Ziffer 2
      sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
    3. Ziffer 3
      vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
  2. Absatz 2,Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197423