Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ausübungsrichtlinien
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:
das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß § 77 Abs. 7,die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß Paragraph 77, Absatz 7,,
die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß § 77 Abs. 2,die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß Paragraph 77, Absatz 2,,
die Kontrolle der Pflichten von Berufsberechtigten,
angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten vor einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,
die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
Anleitungen über erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
die nähere Ausgestaltung von Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sowie nähere Bestimmungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen sowie deren Überprüfung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
die interne Organisation von Prüfbetrieben gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben.
Schlagworte
Prüfungsauftrag
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197420