(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 23 Abs. 1 und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß Paragraph 22, Absatz 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.