Bundesrecht konsolidiert: Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien § 18, tagesaktuelle Fassung

Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien § 18

Kurztitel

Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

17.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0320

Informationstechnologien & IT-Marketing

0322

Automatisierungstechnik – Wirtschaft

  1. Absatz 2,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Absatz eins, genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
  2. Absatz 3,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20009964

Dokumentnummer

NOR40196433

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/218/P18/NOR40196433