Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 77, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 77

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

29.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Besondere Anforderungen für MTF

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 29 bis 34 sowie Paragraphen 38 bis 44 WAG 2018 und des Paragraph 75, nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Betreiber eines MTF haben Vorkehrungen zu treffen, um
    1. Ziffer eins
      angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,
    2. Ziffer 2
      über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern, und
    3. Ziffer 3
      bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des MTF zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem MTF abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 47 bis 61, Paragraph 62, Absatz eins und 3, Paragraph 63, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie Paragraphen 64 und 65 WAG 2018 gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder zwischen dem MTF und seinen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Börsemitglieder oder Börsebesucher des MTF haben allerdings den Verpflichtungen der Paragraphen 47 bis 65 WAG 2018 in Bezug auf ihre Kunden nachzukommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.
  4. Absatz 4,Die Betreiber eines MTF dürfen nicht Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P77/NOR40270472