Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 72, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 72

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Paragraph 71, Absatz eins und die Suspendierung gemäß Paragraph 71, Absatz 2,, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (Paragraphen 194 und 208 Absatz 3, StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195594