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Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 64, tagesaktuelle Fassung
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D)
Börsegesetz 2018 § 64
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 63 am 10.10.2026
§ 65 am 10.10.2026
Alle Fassungen
§ 64 heute
§ 64 gültig ab 03.01.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
03.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BörseG 2018
Index
21/05 Börse
Text
§ 64.
Paragraph 64,
(1)
Absatz eins,
Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.
(2)
Absatz 2,
Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 mit anzuwenden.
Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der Paragraphen 73 und 74 mit anzuwenden.
(3)
Absatz 3,
Die Börsesensale haben, wenn ihnen der Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt, das Recht, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit fallen.
Im RIS seit
28.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195586
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P64/NOR40195586