Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
03.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BörseG 2018
Index
21/05 Börse
Text
Kursermittlung
§ 53.Paragraph 53,
Die Feststellung der Kurse der am geregelten Markt gehandelten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung
durch das Börseunternehmen oder
durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.
Schlagworte
Handelssystem
Im RIS seit
28.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195575