Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 43, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 43

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Antrag auf Widerruf der Zulassung

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Widerruf einer Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Wertpapiere erhalten.
  3. Absatz 3,Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
    2. Ziffer 2
      die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes gemäß Paragraph 38, Absatz 6 bis 11,
  4. Absatz 4,Das Börseunternehmen hat über Anträge auf Widerruf der Zulassung gemäß Absatz eins, innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 verursacht werden.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195565