Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 27, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 27

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Vorlage des Jahresabschlusses

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, gewährleisten und insbesondere für die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist Paragraph 93, WAG 2018 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234465